(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 335
Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 336 Auslegung der Draufgabe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle