Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 344
Unwirksames Strafversprechen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 345 Beweislast
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle