Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 341
Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 342 Andere als Geldstrafe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle