Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 338
Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle