von Göler (Hrsg.) / Corinna Stiehl / § 1570

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Die Vorschrift des § 1570 BGB regelt den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes. Sie wurde durch das UÄndG 2008 neu gestaltet. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die persönliche Erziehung und Pflege gemeinschaftlicher Kinder sicher zu stellen; der betreuende Ehegatte ist durch die Betreuung an einer Erwerbstätigkeit gehindert und insoweit auf Unterhaltszahlungen angewiesen. Geschützt wird nicht in erster Linie der unterhaltsberechtigte Ehegatte, sondern mittelbar das Kind, das trotz Trennung und Scheidung der Eltern ausreichend betreut werden soll BVerfG FamRZ 2007, 965. Die Vorschrift bewegt sich im Spannungsfeld der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder einerseits und der Erwerbsobliegenheit der Eltern andererseits. Ferner darf ihre Anwendung keine Diskriminierung nichtehelicher Kinder mit sich bringen, die gleichermaßen schutzbedürftig sind (siehe hierzu im Einzelnen § 1615 l BGB).

 

Für

2) Definitionen

a) Anspruchsvoraussetzungen

aa) Allgemeine Voraussetzungen  

Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass ein geschiedener Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind pflegt und erzieht.

(1) Gemeinschaftliches Kind

Wenn ein Kind während bestehender Ehe von Mutter und Vater zur Welt kommt, ist es gemeinschaftlich, §§ 1591, 1592 Nr. 1 BGB.
Ein gemeinschaftliches Kindes ist auch gegeben, wenn es vor der Ehe geboren und die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wurde (§ 1592 Ziffer 2 und 3 BGB). Auch ein gemeinsam adoptiertes Kind ist ein gemeinschaftliches Kind (§ 1754 Abs. 1 BGB).

Hingegen ist ein Pflegekind oder Stiefkind kein gemeinschaftliches Kind; insoweit kommt nur ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1576 BGB in Betracht. BGH, Urteil vom 25.01.1984 - IV b ZR 28/82, NJW 1984, 1538; BGH, Urteil vom 18.04.1984 - IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355

Ein nachehelich geborenes Kind soll – auch wenn es ein gemeinsames Kind ist – nicht unter die Vorschrift des § 1570 BGB fallen; insoweit bestehen Unterhaltsansprüche wegen Kindesbetreuung nach § 1615 l BGB. (BGH, Urteil vom 17. 12. 1997 - XII ZR 38–96, NJW 1998, 1065)

(2) Pflege oder Erziehung

Erforderlich ist, dass ein gemeinschaftliches Kind gepflegt oder erzogen wird. Diese Pflege bzw. Erziehung hindert den betreuenden Elternteil daran, eine vollzeitige Erwerbstätigkeit auszuüben, die seinen Unterhaltsbedarf abdecken kann; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit für den Unterhaltsanspruch.

In erster Linie ist die Vorschrift für die Betreuung, insbesondere die Erziehung minderjähriger Kinder relevant. Allerdings kann ein Unterhaltsanspruch auch bei Pflegebedürftigkeit eines volljährigen Kindes bestehen. BGH, Urteil vom 16.01.1985 - IV b ZR 59/83, NJW 1985, 909

Das Kind muss betreuungsbedürftig sein, was individuell festzustellen ist. BGH, Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 20/09, FamRZ 2010, 1880 Eine Betreuungsbedürftigkeit liegt solange vor, bis das Kind ein Entwicklungsstadium erreicht hat, in dem es sich selbst überlassen werden kann. BGH, Urteil vom 21. 4. 2010 - XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050 Bis zum Erreichen des dritten Lebensjahrs des Kindes hat der Betreuende die Wahl, ob er persönlich betreuen möchte oder Fremdbetreuungsmöglichkeiten (Krippe, Kindergarten etc.) wahrnimmt. Ab Vollendung des dritten Lebensjahrs trifft den betreuenden Elternteil eine Erwerbsobliegenheit. Die Frage, in welchem Umfang er berufstätig sein muss, richtet sich insbesondere nach den vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten. Die persönliche Betreuung durch ihn selbst ist dabei nicht vorrangig; vielmehr muss der betreuende Elternteil andere kindgerechte Betreuungsmöglichkeiten nutzen, die tatsächlich vorhanden sind. BGH, Urteil vom 18. 3. 2009 - XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770; BGH, Urteil vom 21. 4. 2010 - XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050; BGH, Urteil vom 15.06.2011 - XII ZR 94/09, FamRZ 2011, 1375

(3) Geschiedener Ehegatte

Der Unterhaltstatbestand stellt eine Anspruchsgrundlage für Nachscheidungsunterhalt dar, d. h. er kann vom geschiedenen Ehegatten für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung geltend gemacht werden.

bb) Besondere Voraussetzungen  

(1) Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs, § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB

Gemäß § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB kann für die Pflege und Betreuung eines Kindes bis drei Jahre nach Geburt Unterhalt verlangt werden. Dieser Basisunterhaltsanspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ohne Erwerbsobliegenheit. Der betreuende Elternteil muss keine Erwerbstätigkeit ausüben und kann eine bereits aufgenommene Erwerbstätigkeit in dieser Zeit jederzeit wieder einstellen. Hat der betreuende Elternteil eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sind diese überobligatorisch. Die Einkünfte sind nur nach Billigkeit auf etwaige Unterhaltsansprüche anzurechnen. BGH FamRZ 2009, 770; FamRZ 2010, 1880

(2) Betreuung von Kindern, die älter sind als drei Jahre

Nach Vollendung des dritten Lebensjahrs entfällt der Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung nicht. Der Anspruch besteht aus Billigkeitsgründen weiter, soweit dies aus kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 BGB). Die Anspruchsgrundlage bleibt dieselbe; der Anspruch verlängert sich.

(a) Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen (§ 1570 Abs. 1 BGB)

Gemäß § 1570 Abs. 1 S. 3 BGB sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen.

(aa) Kindbezogene Belange

Die kindbezogenen Belange, die eine weitere Betreuung durch den betreuenden Elternteil erforderlich machen und ihn an einer vollen Erwerbstätigkeit hindern, sind einer Schematisierung nicht zugänglich. Sie sind im jeweiligen Einzelfall zu betrachten und können insbesondere nicht anhand eines allgemeinen Altersphasenmodells beurteilt werden. BGH FamRZ 2009, 770 und 1391; FamRZ 2010, 1050 und 1880; FamRZ 2011, 1375; BGH FamRZ 2015, 1369 Kindbezogene Belange können beispielsweise Erkrankungen sein, das Vorhandensein mehrerer ehelicher Kinder OLG Hamm FamRZ 2008, 1937; KG FamRZ 2008, 1943; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1947 ein besonderer Förderungsbedarf, BGH FamRZ 2008, 1739, 1747, Hausaufgabenbetreuung und die Begleitung bei sportlichen Aktivitäten BGH FamRZ 2012, 1040

Das Vorhandensein kindbezogener Belange führt nicht automatisch dazu, dass der betreuende Elternteil nicht arbeiten muss. Vielmehr besteht seine Erwerbsobliegenheit, soweit Kindesbelange dem nicht entgegenstehen. Für den persönlichen Betreuungsbedarf im Einzelfall trägt der betreuende Elternteil die Darlegungs- und Beweislast BGH FamRZ 2011,1375; BGH FamRZ 2015, 1369 zu § 1615 l BGB 

(bb) Bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung

Es besteht eine Obliegenheit, von den vorhandenen Möglichkeiten der Kinderbetreuung vollumfänglich Gebrauch zu machen. BGH FamRZ 2010, 1050; FamRZ 2011, 791 und 1050 Der betreuende Elternteil kann nicht geltend machen, dass er lieber persönlich betreut. BGH FamRZ 2012, 1040 Er trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, dass keine kindgerechte Betreuungseinrichtung (z.B. Kita, Hort, Schule) zur Verfügung steht.

Eine vorhandene Betreuungsmöglichkeit ermöglicht die eigene Berufstätigkeit und führt insoweit zur Erwerbsobliegenheit. Wird die Fremdbetreuung des Kindes allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, sind die Kosten der Fremdbetreuung vom betreuenden Elternteil allein zu tragen; sie können jedoch im Rahmen der Unterhaltsberechnung als berufsbedingte Aufwendungen Berücksichtigung finden BGH, Beschluss vom 04.10.2017 XII ZB 55/17, NZFam 2017, 1101. Ein betreuungsbedingter Mehrbedarf des Kindes kann nur dann vorliegen, wenn der Betreuungsbedarf über den Umfang der vom betreuenden Elternteil geschuldeten Betreuung hinausgeht, beispielsweise wenn eine besondere pädagogische Förderung durch die Fremdbetreuung erfolgt BGH, Beschluss vom 04.10.2017 XII ZB 55/17, NZFam 2017, 1101.

Bei der Betreuung durch Einzelpersonen ist zu unterscheiden:

Eine freiwillige Hilfe, die den Pflichtigen aber nicht entlasten soll, führt nach Auffassung des BGH nicht dazu, dass insoweit eine Erwerbsobliegenheit besteht. BGH FamRZ 2009, 1391 Nach anderer Auffassung soll auch eine solche Betreuung eine Teilerwerbstätigkeit zumutbar machen. Borth FamRZ 2008, 2, 7

Bietet der Unterhaltsverpflichtete ernsthaft und verlässlich seine Betreuung an, und orientiert sich dies vorrangig am Kindeswohl, stellt dies eine Betreuungsmöglichkeit im Sinne des § 1570 Abs. 1 S. 3 dar, von der Gebrauch zu machen ist. BGH FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2011, 1209; FamRZ 2012, 1040

(b) Verlängerung aus elternbezogenen Gründen (§ 1570 Abs. 2 BGB)

Gemäß § 1570 Abs. 2 BGB verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs auch dann, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Die elternbezogenen Gründe sind nur dann zu prüfen, wenn nicht schon kindbezogene Gründe einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. BGH FamRZ 2010, 1050

Das Fortbestehen von Betreuungsunterhaltsansprüchen wegen elternbezogener Belange ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. BGH FamRZ 2010, 1050 und 1880 Elternbezogene Belange sind nach dem Wortlaut der Norm die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie die Dauer der Ehe. Dahinter steht die während der Ehe gegebenenfalls über viele Jahre gelebte Rollenverteilung und das daraus erwachsene Vertrauen. BGH FamRZ 2010, 1050 und 1880

Übt der betreuende Elternteil eine Erwerbstätigkeit aus, kann trotz ganztägiger Fremdbetreuung des Kindes eine Doppelbelastung vorliegen. Der BGH sieht in dieser Doppelbelastung keinen elternbezogenen Belang, sondern einen kindesbezogenen Belang. BGH FamRZ 2012,1040

(c) Billigkeitsabwägung

Bei der Frage einer Verlängerung des Basisunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus sind zunächst sämtliche Kindesbelange und die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung nebst der gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und zu prüfen, ob danach eine Verlängerung des Unterhalts der Billigkeit entspricht.
Ist dies nicht der Fall, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob wegen elternbezogener Belange, namentlich der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Ehedauer eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der Billigkeit entspricht. Die Entscheidung des Tatrichters hat alle im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgeblichen Rechtsbegriffe zutreffend einzuordnen und alle hierfür wesentlichen Umstände zu berücksichtigen. BGH FamRZ 2006, 1006; FamRZ 2007, 793 Er hat zu beachten, dass elternbezogene Verlängerungsgründe weniger schwerwiegen, als die kindbezogenen. BGH FamRZ 2008, 1739, 1747

Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist abzuwägen, ab wann und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Grundsätzlich geht man davon aus, dass mit Vollendung des dritten Lebensjahres die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, soweit das Kind nicht durchgehend persönlich betreut werden muss und die Betreuung durch Dritte gesichert ist (z.B. Kindergarten, Schule, Hort) BGH FamRZ 2009, 770

Allerdings besteht nicht ohne weiteres eine Verpflichtung zur Vollzeittätigkeit. Vielmehr stehen dem häufig Arbeitszeiten und Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtung entgegen. Zu beachten ist neben dem Alter des Kindes und der sich daraus ergebenden Betreuungsbedürftigkeit auch die Gesamtbelastung, ggf. durch weitere kleine Kinder sowie der Zeitaufwand für außerschulische Aktivitäten und die im Anschluss an die Drittbetreuung notwendigen Haushaltstätigkeiten; dies kann zu einer überobligatorischen Belastung führen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung werden die Leistungen vom Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten zur Beachtung einer gerechten Lastenverteilung berücksichtigt. Dies kann sowohl zu einer Verlängerung des Unterhaltsanspruchs führen, als auch zur Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, ggf. ausufernde Aktivitäten einzuschränken.

Nach der Rechtsprechung sind an die Darlegung der kindbezogenen Belange für eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. BGH FamRZ 2012, 1040

In der Praxis führt dies regelmäßig zu einer Obliegenheit zur Teilzeittätigkeit mit Vollendung des dritten Lebensjahres und zu einem gestuften Übergang in die Vollzeittätigkeit, der sich im Wesentlichen aus den vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten, dem Kindeswohl und den sonstigen Umständen ergibt.

b) Verhältnis zu anderen Normen  

§ 1570 BGB gewährt Betreuungsunterhalt nur bis zur Höhe des Einkommens, das mit einer Vollzeittätigkeit erzielt werden könnte; für darüber hinausgehende Unterhaltsforderungen kann ergänzend Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB einschlägig sein. 

Im Anschluss an den Wegfall der Voraussetzungen des § 1570 BGB können Unterhaltsansprüche aus §§ 1571 ff. weiterbestehen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Regelung in § 1570 zur Befristung abschließend; eine Befristung gemäß § 1578 b BGB kommt nicht ergänzend zur Anwendung. Allerdings kann eine Herabsetzungsmöglichkeit nach § 1578 b BGB bestehen. BGH FamRZ 2009, 770; FamRZ 2010, 1880
 
Gegenüber Unterhaltsansprüchen aus § 1576 BGB ist § 1570 BGB vorrangig.

3) Prozessuales

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen liegt beim unterhaltsberechtigten Elternteil. BGH FamRZ 2009, 770 und 1391; FamRZ 2010, 1050 und 1880

Kindesbelange und die Möglichkeit der Betreuung durch bestehende Einrichtungen sollen von Amts wegen zu berücksichtigen sein. Bordt FamRZ 2008, 2, 10

Ist ein Ende des Unterhaltsanspruchs absehbar, kann eine Verlängerung schon im Ersturteil befristet werden. BGH FamRZ 2000, 1499; FamRZ 2001, 905; FamRZ 2001, 1364

Im Übrigen ist in einem Verfahren auf Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels zu klären, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterbestehen oder weggefallen sind.

Autor & Kanzlei
Corinna Stiehl, Rechtsanwältin für Familienrecht in Mannheim
Frau Rechtsanwältin Corinna Stiehl
ma@rittershaus.net +49 (0)621 42 56-0

Corinna Stiehl studierte in Mannheim und Angers/Frankreich. Nach dem Referendariat in Mannheim, Karlsruhe und München trat sie im Jahr 2004 in die Kanzlei ein und ist seitdem im Erbrecht und Familienrecht tätig.
Als Fachanwältin für Familienrecht vertritt sie Mandanten insbesondere bei Ehescheidungen und den dabei zu klärenden Folgesachen wie Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung und Unterhalt. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist ferner die Gestaltung von Eheverträgen und von Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen.
Corinna Stiehl zählt laut Wirtschaftswoche (Magazin vom 06.02.2012) und Handelsblatt (28.02.2013) zu den Top-Anwälten für Vermögensschutz und Ehevertragsrecht in Deutschland.
Als Fachanwältin für Erbrecht sind Schwerpunkte ihrer Tätigkeit insbesondere die Beratung und Vertretung bei der Abwicklung von Erbengemeinschaften und im Pflichtteilsrecht. Hierzu zählt außerdem die Gestaltung von Testamenten und Verträgen zur lebzeitigen Vermögensübergabe und die individuelle Gestaltung von Vorsorgeverfügungen.
Neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin ist Corinna Stiehl regelmäßig als Mediatorin tätig.
Sie ist Mitglied im Institut für Erbrecht, im Deutschen Anwaltsverein und der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht. Sie hat eine Mediatorenausbildung abgeschlossen (IKOM, Frankfurt/Main) und ist Förderndes Mitglied der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V. (BAFM).
 

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