(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
(2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2258
Widerruf durch ein späteres Testament
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2259 Ablieferungspflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle