Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2231
Ordentliche Testamente
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2232 Öffentliches Testament
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle