(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2257
Widerruf des Widerrufs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle