Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2252
Gültigkeitsdauer der Nottestamente
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2253 Widerruf eines Testaments
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle