Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
- 1.zur Niederschrift eines Notars,
- 2.durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2230
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2231 Ordentliche Testamente
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle