Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2262
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle