Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2247
Eigenhändiges Testament
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle