(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2232
Öffentliches Testament
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2233 Sonderfälle
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle