§ 2312 Wert eines Landguts
(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.
(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Das Pflichtteilsrecht regelt, dass es für die Bewertung aller aktiven und passiven Vermögenspositionen für die Wertermittlung auf den Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls ankommt. Dies ist in der Regel der Verkehrswert.
Von diesem Grundsatz wird bei Vererbung von landwirtschaftlichen Betrieben nach
Das Landgut ist bei der Pflichtteilsberechnung dann privilegiert und nicht mit dem Zeitwert (Verkehrswert) anzusetzen, sondern nur mit dem - in der Regel deutlich niedrigeren - Ertragswert.
Ziel der Regelung ist es, dem Erben zu ermöglichen, den zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen und zu verhindern, dass der landwirtschaftliche Betrieb mit nicht erfüllbaren Pflichtteilsforderungen belastet wird. Es soll die Erhaltung bäuerlicher Betriebsstrukturen gesichert werden.
Die Schutzvorschrift greift, wenn der Erbe zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen (Kinder, Eltern, Ehegatte) gehört, der Erblasser angeordnet hat, dass der Ertragswert gilt oder im Übrigen die Landgutqualität nach
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
1
Die Bewertung mit dem Ertragswert ist in der Regel erheblich günstiger, als die ansonsten gebotene Bewertung mit dem Verkehrswert.
a) Anwendungsbereich
2Die Bestimmung gilt sowohl für die Ermittlung von Pflichtteils- als auch für die Ermittlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, wenn das Landgut bereits zu Lebzeiten vom Erblasser übergeben worden war.
Die Ertragswertprivilegierung ist im Einzelfall nur gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzeszweck erreicht wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein leistungs- und lebensfähiger Betrieb erhalten werden kann, der dem Hofnachfolger die wirtschaftliche Existenz sichert.
Nicht ausreichend ist, dass der Erblasser nur einen Bruchteil an einem landwirtschaftlichen Betrieb besitzt, der übergehen soll.
Unschädlich ist dagegen die Mitberechtigung eines Ehegatten, wenn durch den Erbfall der landwirtschaftliche Betrieb an den Ehegatten übergeht oder zu Lebzeiten bei bestehender Miteigentümerschaft oder auch bei der Gütergemeinschaft der Betrieb an den Ehegatten übergeben wird oder auch ein anderer Pflichtteilsberechtigter zu Lebzeiten von beiden Ehegatten den Betrieb im Wege der Übergabe erhält.
Für den Geltungsbereich der Höfe und anderer landesgesetzlicher Hoferbenregelungen ist
3Die vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Benachteiligung von Pflichtteilsberechtigten bzw. von weichenden Erben ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und die Benachteiligung weichender Erben in den verfassungsrechtlichen Grenzen der Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG ferner gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des
b) Persönliche Voraussetzungen
4Entscheidend für die Besserstellung ist zunächst, dass der Erbe oder einer von mehreren Erben ein zum Nachlass gehörendes Landgut erhält. Der Erbe muss selbst zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören. Dies sind nach
Ebenfalls ausreichend ist, wenn der Erbe das Landgut als Vorausvermächtnis erhält.
Dagegen ist die Bestimmung des
5Der Erblasser kann ausdrücklich anordnen, dass ein zum Nachlass gehörendes Landgut nach dem Ertragswert zu bewerten ist (
6Die Anordnung des Ertragswertes kann auch stillschweigend erfolgen und durch ergänzende Testamentsauslegung festgesellt werden. Dies setzt aber einen entsprechenden Anhalt in der letztwilligen Verfügung voraus. Es muss ferner sichergestellt sein, dass sich der Schutzgedanke, das Landgut zu erhalten auch weiter verwirklichen lässt.
Bei einer vorweggenommenen Erbfolge kann sich die Ertragswertanordnung auch aus der Auslegungsregel des
2) Definitionen
a) Landgut
7Es muss ferner ein Landgut vorliegen. Eine Legaldefinition für das Landgut kennt das BGB nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 1992, 770) ist unter einem „Landgut” i. S. von §§ 2312, 2049 BGB eine Besitzung zu verstehen,
„die eine zum selbstständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der
3) Abgrenzungen, Kasuistik
13Typischer Anwendungsbereich der Norm ist die Wertbestimmung des Nachlasses im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und / oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen, wenn der Erblasser den landwirtschaftlichen Betrieb schon zu Lebzeiten an einen pflichtteilsberechtigten Erben übertragen hat. Im Einzelfall kann die Bewertungsbestimmung auch für Übergaben, wenn für weichende Erben Abgeltungsbeträge zur Abgabe eines Pflichtteilsverzichts ermittelt werden sollen, Bedeutung erlangen.
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
15BGH FamRZ 1992, 172 Agrarpolitische Schutzvorschrift zugunsten vom Gesetz begünstigter Personen
BVerfG BVerfGE 67, 348 Ertragswertprivilegierung gerechtfertigt
BGH BGHZ 1998, 375 Privilegierung mit Art. 3 GG vereinbar, Landgut muss leistungs- und lebensfähiger Betrieb sein
BGH FamRZ 1977, 195
BGH FamRZ 1983, 1220 Anforderungen an die konkludente Anordnung des Ertragswerts - Schutzzweck der Norm zu beachten
OLG München ZEV 2009, 301 Konkludente Anordnung des Ertragswertes
BGH NJW-RR 1992, 770 Definition Landgut
BGH NJW-RR 1992, 66 Kein Landgut für Grundstücke mit genehmigtem Kiesabbau
BGH NJW 1987, 1260 Kein Landgut bei baureifen Grundstücken
BGH FamRZ 1989, 1276 Darlegungs- und Beweislast
5) Literaturstimmen
16Mayer, Pflichtteil und Ertragswertprivileg, MittBayNot 2004, 334,
Ruby, Landwirtschaftserbrecht: Ein Überblick, ZEV 2006, 351
Ruby, Landwirtschaftserbrecht: Das Landgut im BGB, ZEV 2007, 263
Steffen, Ertragswert des Landguts, RdL 1988, 253
Weidlich, Ertragswertanordnung und Ehegattenbeteiligung an einem Landgut, ZEV 1996, 380
6) Häufige Paragraphenketten
7) Prozessuales
17Die Feststellung, ob die Voraussetzungen des
Dem Erben, der auf den Pflichtteil in Anspruch genommen wird, obliegt es, die künftige Fortführung der Bewirtschaftung darzutun und zu beweisen.
8) Anmerkungen
18Für die Prüfung der Anwendbarkeit von §§ 2312, 2049 BGB kommt es entscheidend auf die Frage der Landgutqualität des vererbten oder übertragenen landwirtschaftlichen Besitzes an. Dies bedarf stets einer sorgfältigen Einzelfallprüfung. Dabei sind auch die dem Bewertungsstichtag vorangehenden steuerlichen Jahresabschlüsse von wenigstens drei Jahren heranzuziehen, um die Ertragslage zu ermitteln.
Es ist weder eine Mindestgröße noch ein Mindestwirtschaftswert des Betriebes vorgegeben. Das Landgut muss eine Familie nicht alleine ernähren können. Jedoch muss ein erheblicher bzw. sogar wesentlicher Teil des Einkommens aus der Landwirtschaft fließen. Zur Vermeidung von verfassungswidrigen Ergebnissen muss jedenfalls in Bezug auf das Landgut ein leistungsfähiger Betrieb vorliegen, der auch am Markt überlebensfähig ist. Ansonsten entfällt die Privilegierung in Bezug auf die Bewertung mit dem Ertragswert.
19In der Regel wird die Einholung eines Gutachtens durch einen Landwirtschaftssachverständigen geboten sein. Zu beachten ist dabei auch, dass hoffremde Erträge bei der Ermittlung des Ertrags der Landwirtschaft auszusondern sind, weil es je nach Betrachtungsansatz zur Bevorzugung des Erben oder Benachteiligung des Pflichtteilsberechtigten mit der begünstigenden Wertermittlung auf Basis des Ertragswertes kommen kann.
20Im Verfahren vor Gericht ist bei der Beweiserhebung in Bezug auf einen landwirtschaftlichen Betrieb besonders auf die an den Sachverständigen gerichtete Fragestellung zum Vorliegen eines Landguts und der Bewertungsmethode zu achten.