(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 365
Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle