(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 361
Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 362 Erlöschen durch Leistung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle