Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 369
Kosten der Quittung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle