(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 368
Quittung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 369 Kosten der Quittung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle