Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 364
Annahme an Erfüllungs statt
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle