(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 366
Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle