Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 367
Anrechnung auf Zinsen und Kosten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 368 Quittung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle