Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 370
Leistung an den Überbringer der Quittung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 371 Rückgabe des Schuldscheins
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle