Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 362
Erlöschen durch Leistung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle