(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 363
Beweislast bei Annahme als Erfüllung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 364 Annahme an Erfüllungs statt
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle