(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann.
(2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Aufrechnung einer Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 390
Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle