Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 389
Wirkung der Aufrechnung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle