Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 392
Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle