Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 391
Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle