Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 387
Voraussetzungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 388 Erklärung der Aufrechnung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle