Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 386
Kosten der Versteigerung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 387 Voraussetzungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle