Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 393
Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle