Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 394
Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle