Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 388
Erklärung der Aufrechnung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 389 Wirkung der Aufrechnung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle