Titel 3: Aufrechnung
- § 387 Voraussetzungen
- § 388 Erklärung der Aufrechnung
- § 389 Wirkung der Aufrechnung
- § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
- § 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
- § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
- § 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
- § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
- § 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- § 396 Mehrheit von Forderungen