(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
(2) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1748
Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1749 Einwilligung des Ehegatten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle