(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1753
Annahme nach dem Tode
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1754 Wirkung der Annahme
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle