Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1741
Zulässigkeit der Annahme
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle