(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1751
Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle