Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1744
Probezeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1745 Verbot der Annahme
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle