(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1757
Name des Kindes
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle