Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1758
Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle