Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1742
Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1743 Mindestalter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle