von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1937

§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Normzweck

Mit dieser Norm wird bestimmt, dass der Erblasser seine Erbfolge und die Verteilung seines Vermögens frei bestimmen kann. Durch diese Testierfreiheit, welche als solche expressis verbis im Gesetz nicht genannt wird, welche sich aber aus der Erbrechtsgarantie ergibt und damit durch Art. 1 GG geschützt ist, erhält die gewillkürte Erbfolge Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Dieser Testierfreiheit sind nur Grenzen gesetzt durch das Pflichtteilsrecht der direkten Abkömmlinge, der Eltern des Erblassers und seines Ehegatten sowie durch das Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte.

In § 1937 BGB definiert das Gesetz, dass eine gewillkürten Erbfolge durch ein Testament, eine letztwillige Verfügung oder eine Verfügung von Todes wegen erfolgen kann.

2) Definitionen

a) Verfügung von Todes wegen als Oberbegriff

Der Begriff Verfügung von Todes wegen stellt den Oberbegriff von Testament und Erbvertrag dar, welcher in § 1941 BGB definiert wird.

Bei einer Verfügung von Todes wegen handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Anordnung, welche erst beim Tod des Erblassers wirksam wird und welche in einer bestimmten erbrechtlichen Form erfolgt. Hiervon sind die Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche erst mit dem Tod eines Beteiligten eintreten sollen, zu unterscheiden, vgl. § 2301 BGB.

Mit dem Begriff der Verfügung, wie man ihn im allgemeinen, bürgerlich-rechtlichen Sprachgebrauch außerhalb des Erbrechts kennt, hat die Verfügung von Todes wegen nichts zu tun. Sie ist auch kein Unterfall. Vielmehr lassen Verfügungen von Todes wegen die Rechtslage zu Lebzeiten des Erblassers unberührt. Die allgemeinen Vorschriften über Verfügungsgeschäfte wie z.B. §

3) Abgrenzungen, Kasuistik

 a) Inhalt eines Testaments

Die §§ 1937 bis 1941 BGB geben den Inhalt von möglicher Verfügungen von Todes wegen an, enthalten aber keine abschließende Aufzählung. Daher kann ein Testament auch andere als erbrechtliche Erklärungen enthalten. Es sind aber nur Verfügungen zulässig, die entweder ihrer Art nach ausdrücklich im Gesetz geregelt sind oder solche, die aufgrund Auslegung oder Analogie dem Gesetz als zulässig zu entnehmen sind. So kann der Erblasser aufgrund des Prinzips der Gesamtrechtsnachfolge einen Gegenstand nicht mit dinglicher Wirkung einem anderen, als dem Erben zuwenden. Die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes im Rahmen eines Vermächtnisses kann nur mit obligatorischer Wirkung erfolgen, § 2174 BGB.

b) Erbrechtliche Anordnungen

Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen zu seinem bzw. seinen Erben einsetzen.

Er kann aber auch bestimmte Personen von der Erbfolge

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

LG München II, Teilurt. v. 24.2.2017 – 13 O 5937/15, ZEV 2017, 274

BGH Beschluss vom 17.5.2017 – IV ZB 25/16, NJW 2017, 2112

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Frankfurt Familienrecht-Fachanwalt, Erbrecht-Fachanwalt
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz

Beratungsfelder

Scheidung und Scheidungsfolgen

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Zugewinnausgleich

Versorgungsausgleich

Vorbereitung von Eheverträgen

 

Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen

Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

 

Mitglied:

Deutscher Anwaltsverein

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

Institut für Erbrecht e.V.

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.

CoopeRAtion e.V.

Deutscher Familiengerichtstag e.V.

 

Publikationen

Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB

„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.

„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.

 

Profil

Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.

Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.

Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.

Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.

 

Strategische Ausrichtung

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.

Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.

 

Standort

Frankfurt am Main

4 Anwälte

 

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Rechtsanwältin und Fachanwältin Erbrecht sowie Fachanwältin Familienrecht Frankfurt Vera Knatz
Profil

Von uns können Sie weit mehr als Standardlösungen für Ihre individuellen Belange erwarten. Sie erhalten von uns innovative und kreative Lösungen für Ihre komplexen Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte Ihres Lebens, ob außergerichtlich oder auch vor Gericht.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Familienrecht
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Standorte & Anwälte

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Fußnoten