Beratungsfelder
Scheidung und Scheidungsfolgen
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
Vorbereitung von Eheverträgen
Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen
Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Mitglied:
Deutscher Anwaltsverein
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht
Institut für Erbrecht e.V.
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.
CoopeRAtion e.V.
Deutscher Familiengerichtstag e.V.
Publikationen
Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB
„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.
„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.
Profil
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.
Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.
Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.
Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.
Strategische Ausrichtung
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.
Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.
Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.
Standort
Frankfurt am Main
4 Anwälte
Internetpräsenz:
www.familienrecht-erbrecht-frankfurt.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Vorschrift über das gesetzliche Erbrecht des Staates hat in erster Linie eine Ordnungsfunktion. Die Einsetzung des Staates als Noterbe soll herrenlose Nachlässe vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung sichern.
Als gesetzlicher Erbe ist der Staat erst berufen, wenn weder ein Verwandter noch ein Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist und der Erblasser über seinen Nachlass auch nicht vollständig letztwillig verfügt hat.
Inhaltlich ist das gesetzliche Erbrecht des Staates wie das Erbrecht Privater ausgestaltet.
Der Staat kann die auf ihn übergegangene Erbschaft erst geltend machen, wenn das Nachlassgericht die Feststellung getroffen hat, dass keine anderen Erben vorhanden sind.
Es erbt grundsätzlich das Bundesland, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz oder hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Diese Vorschrift über das gesetzliche Erbrecht des Staates hat in erster Linie Ordnungsfunktion.
Der Staat wird als Noterbe eingesetzt, um herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern BGH Urteil vom 14.12.2018 – V ZR 309/17, NJW 2019, 988.
Die Vorschrift des § 1936 BGB betrifft nur das gesetzliche Erbrecht.
Der Staat kann natürlich auch durch Verfügung von Todes wegen als Erbe eingesetzt werden.
Die Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn für den Erbfall nach den Regeln des Internationalen Privatrechts deutsches Erbrecht gilt.
BGH Urteil vom 14.12.2018 – V ZR 309/17, NJW 2019, 988