von Göler (Hrsg.) / Markus Roscher / § 1941

§ 1941 Erbvertrag

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

An einem Erbvertrag sind -wie bei allen Verträgen- mindestens zwei Personen als Vertragspartner beteiligt. § 1941 steht daher in einem engen Zusammenhang mit den Vorschriften zu den gemeinschaftlichen Testamenten (Ehegatten, § 2265; wechselseitige Verfügungen, § 2270; und Erbvertrag, § 2274, in dem bestimmt wird, dass der Erblasser einen Erbvertrag nur persönlich abschließen kann). § 2278 regelt abschließend, welche Vereinbarungen in einem Erbvertrag zulässig sind und nennt Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts. Letzteres hat durch die Einführung der europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) an Bedeutung gewonnen. Charakteristisch für den Erbvertrag ist vor allem dessen Bindungswirkung (Unwiderruflichkeit) und damit einhergehend dessen strenge Formvorschriften (s.u.). 

Die Bindungswirkung ist das entscheidende Kriterium für den Abschluss eines grundsätzlich unwiderruflichen Erbvertrages. Sie ist nirgendwo im BGB geregelt, sondern ergibt sich unmittelbar

Autor & Kanzlei
Markus Roscher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Kassel
Herr Rechtsanwalt Markus Roscher

Seit fast 30 Jahren ist Rechtsanwalt Roscher-Meinel für seine Mandantschaft auf dem Gebiet des Erbrechts tätig, und zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch öfter im Ausland (insbesondere Kanada, USA, Spanien). Zuweilen vertrat er seine pointierten Auffassungen ("Erbschaftssteuer ist staatlicher Diebstahl") auch als Diskussionspartner in TV-Sendungen  wie z.B. "Sabine Christiansen". Als Fachanwalt nimmt er stets an Weiterbildungsmaßnahmen teil. Seine zusätzliche Kompetenz als Fachanwalt für Strafrecht hilft ihm zuweilen auch bei der Bearbeitung seiner erbrechtlichen Fälle.

Rechtsanwaltskanzlei Erbrecht Kassel
Fachanwaltskanzlei für Erbrecht Rechtsanwalt Markus Roscher

Fachanwaltskanzlei für Erbrecht Rechtsanwalt Markus Roscher

Obere Karlsstraße 15

34117 Kassel

Tel: 0561/73984376

Fax: 0561/73994315

E-Mail: roscher@kassel-erbrecht.de

Fachanwalt für Erbrecht, Markus Roscher Kassel
Profil

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Roscher ist nach vielen Berufsjahren (Zulassung 1995) inzwischen fast ausschließlich mit dem Erbrecht befasst. Als Fachanwalt für Erbrecht (auch internationales Erbrecht) ist er mit seiner Erfahrung auch vor den Gerichten sowie gegenüber den Gegnern ein unermüdlicher Streiter für die Interessen seiner Mandanten. Die Kanzlei arbeitet international mit Kanzleien in New York und Toronto zusammen. Eine Vernetzung mit Notaren in Kassel und Berlin sorgt für ein breites Angebot an die Mandanten. Seine zusätzliche Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Roscher schon so manch guten Dienst auch im Erbrecht erwiesen. 

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Erbschaftssteuerrecht, Pflichtteil, Testament, Pflichtteilsergänzung
Testamentsvollstreckung
Strategische Ausrichtung

Seit fast 30 Jahren vertritt Rechtsanwalt Roscher auf seinem Spezialgebiet Erbrecht neben Privatpersonen auch mittelständische Unternehmen und wurde regelmäßig als Fachmann für Erbrecht in TV-Sendungen (u.a. "Sabine Christiansen", ARD) eingeladen, wo er sich vehement gegen die Erbschaftssteuer einsetzte. Als Fachanwalt für Erbrecht nimmt er regelmäßig an Fortbildungslehrgängen teil.

Kooperationen / Netzwerke

Kooperationspartner befinden sich in Düsseldorf (Law & More) sowie in New York (Allan E. Kay).

Für Fälle mit deutsch-kanadischem Rechtsbezug (Auswanderer, Erbrecht, etc.) beraten wir uns mit unserem Kollegen Matt Duensing in Toronto (Ontario, Kanada). 

                        

                       

Vorherige Norm
§ 1940 Auflage
Nächste Norm
§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
Fußnoten