von Göler (Hrsg.) / Markus Roscher / § 1930

§ 1930 Rangfolge der Ordnungen

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Das Parentelsystem regelt die Rangfolge im Verwandtenerbrecht, wonach ein Verwandter einer höheren Ordnung, den Verwandten nachrangiger Ordnungen verdrängt. Die §§ 1924-1926 regeln, wer zu den ersten drei Ordnungen gehört. Wie aus dem Begriff (s.u.) deutlich wird, handelt es sich um ein Elternsystem. In der ersten Ordnung ist der Erblasser selber als Elternteil an der Spitze der Ordnung, in der zweiten Ordnung seine Eltern, und schließlich in der dritten Ordnung deren Eltern. Überlebt auch nur ein Angehöriger einer höheren Ordnung den Erblasser, schließt dieser alle anderen Verwandten entfernterer Ordnungen aus.   

Das Vorhandensein als Grundvoraussetzung, ein Erbe antreten zu können, kann nicht nur aufgrund Todes entfallen, sondern auch durch Enterbung (§ 1938), Ausschlagung der Erbschaft (§ 1953 III), Erbverzicht (§ 2346 I S. 2) oder Erbunwürdigkeitserklärung (2344 II).

2) Definitionen

Der Begriff "Parentel" für das Ordnungssystem des Verwandtenerbrechts entstammt dem lateinischen "parens" für Elternteil.

Autor & Kanzlei
Markus Roscher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Kassel
Herr Rechtsanwalt Markus Roscher

Seit fast 30 Jahren ist Rechtsanwalt Roscher-Meinel für seine Mandantschaft auf dem Gebiet des Erbrechts tätig, und zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch öfter im Ausland (insbesondere Kanada, USA, Spanien). Zuweilen vertrat er seine pointierten Auffassungen ("Erbschaftssteuer ist staatlicher Diebstahl") auch als Diskussionspartner in TV-Sendungen  wie z.B. "Sabine Christiansen". Als Fachanwalt nimmt er stets an Weiterbildungsmaßnahmen teil. Seine zusätzliche Kompetenz als Fachanwalt für Strafrecht hilft ihm zuweilen auch bei der Bearbeitung seiner erbrechtlichen Fälle.

Rechtsanwaltskanzlei Erbrecht Kassel
Fachanwaltskanzlei für Erbrecht Rechtsanwalt Markus Roscher

Fachanwaltskanzlei für Erbrecht Rechtsanwalt Markus Roscher

Obere Karlsstraße 15

34117 Kassel

Tel: 0561/73984376

Fax: 0561/73994315

E-Mail: roscher@kassel-erbrecht.de

Fachanwalt für Erbrecht, Markus Roscher Kassel
Profil

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Roscher ist nach vielen Berufsjahren (Zulassung 1995) inzwischen fast ausschließlich mit dem Erbrecht befasst. Als Fachanwalt für Erbrecht (auch internationales Erbrecht) ist er mit seiner Erfahrung auch vor den Gerichten sowie gegenüber den Gegnern ein unermüdlicher Streiter für die Interessen seiner Mandanten. Die Kanzlei arbeitet international mit Kanzleien in New York und Toronto zusammen. Eine Vernetzung mit Notaren in Kassel und Berlin sorgt für ein breites Angebot an die Mandanten. Seine zusätzliche Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Roscher schon so manch guten Dienst auch im Erbrecht erwiesen. 

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Erbschaftssteuerrecht, Pflichtteil, Testament, Pflichtteilsergänzung
Testamentsvollstreckung
Strategische Ausrichtung

Seit fast 30 Jahren vertritt Rechtsanwalt Roscher auf seinem Spezialgebiet Erbrecht neben Privatpersonen auch mittelständische Unternehmen und wurde regelmäßig als Fachmann für Erbrecht in TV-Sendungen (u.a. "Sabine Christiansen", ARD) eingeladen, wo er sich vehement gegen die Erbschaftssteuer einsetzte. Als Fachanwalt für Erbrecht nimmt er regelmäßig an Fortbildungslehrgängen teil.

Kooperationen / Netzwerke

Kooperationspartner befinden sich in Düsseldorf (Law & More) sowie in New York (Allan E. Kay).

Für Fälle mit deutsch-kanadischem Rechtsbezug (Auswanderer, Erbrecht, etc.) beraten wir uns mit unserem Kollegen Matt Duensing in Toronto (Ontario, Kanada). 

                        

                       

Vorherige Norm
§ 1929 Fernere Ordnungen
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Fußnoten