Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Roscher ist nach vielen Berufsjahren (Zulassung 1995) inzwischen fast ausschließlich mit dem Erbrecht befasst. Als Fachanwalt für Erbrecht (auch internationales Erbrecht) ist er mit seiner Erfahrung auch vor den Gerichten sowie gegenüber den Gegnern ein unermüdlicher Streiter für die Interessen seiner Mandanten. Die Kanzlei arbeitet international mit Kanzleien in New York und Toronto zusammen. Eine Vernetzung mit Notaren in Kassel und Berlin sorgt für ein breites Angebot an die Mandanten. Seine zusätzliche Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Roscher schon so manch guten Dienst auch im Erbrecht erwiesen.
Seit fast 30 Jahren vertritt Rechtsanwalt Roscher auf seinem Spezialgebiet Erbrecht neben Privatpersonen auch mittelständische Unternehmen und wurde regelmäßig als Fachmann für Erbrecht in TV-Sendungen (u.a. "Sabine Christiansen", ARD) eingeladen, wo er sich vehement gegen die Erbschaftssteuer einsetzte. Als Fachanwalt für Erbrecht nimmt er regelmäßig an Fortbildungslehrgängen teil.
Kooperationspartner befinden sich in Düsseldorf (Law & More) sowie in New York (Allan E. Kay).
Für Fälle mit deutsch-kanadischem Rechtsbezug (Auswanderer, Erbrecht, etc.) beraten wir uns mit unserem Kollegen Matt Duensing in Toronto (Ontario, Kanada).
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1930 Rangfolge der Ordnungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Das System der Ordnungen (§§ 1924 ff.), auch Parentelsystem genannt, regelt die Rangordnung der Verwandten im Erbrecht. Ein einzelner Verwandter der höheren Ordnung schließt als Erbe alle Verwandten der nachfolgenden (entfernteren) Ordnungen aus. Entferntere Verwandte können in diesem Fall nur noch unter den üblichen Voraussetzungen (Enterbung nach § 1938, Ausschlagung nach § 1953 II, Erbunwürdigkeitserklärung nach § 2344 II Erbverzicht nach § 2346 I 2 oder vorzeitigem Erbausgleich nach EG 227 I Nr. 2) als Erben nachrücken.
Das Parentelsystem regelt die Rangfolge im Verwandtenerbrecht, wonach ein Verwandter einer höheren Ordnung, den Verwandten nachrangiger Ordnungen verdrängt. Die §§ 1924-1926 regeln, wer zu den ersten drei Ordnungen gehört. Wie aus dem Begriff (s.u.) deutlich wird, handelt es sich um ein Elternsystem. In der ersten Ordnung ist der Erblasser selber als Elternteil an der Spitze der Ordnung, in der zweiten Ordnung seine Eltern, und schließlich in der dritten Ordnung deren Eltern. Überlebt auch nur ein Angehöriger einer höheren Ordnung den Erblasser, schließt dieser alle anderen Verwandten entfernterer Ordnungen aus.
Das Vorhandensein als Grundvoraussetzung, ein Erbe antreten zu können, kann nicht nur aufgrund Todes entfallen, sondern auch durch Enterbung (§ 1938), Ausschlagung der Erbschaft (§ 1953 III), Erbverzicht (§ 2346 I S. 2) oder Erbunwürdigkeitserklärung (2344 II).
Der Begriff "Parentel" für das Ordnungssystem des Verwandtenerbrechts entstammt dem lateinischen "parens" für Elternteil.