(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1921
Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1922 Gesamtrechtsnachfolge
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
a) Allgemeines
§ 1922 BGB enthält mehrere zentrale Begriffsbestimmungen, die für das Erbrecht maßgebend sind. Nach dieser Vorschrift werden der oder die Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (Universalsukzession).
b) Erbfall
Als Erbfall ist der Tod des Erblassers definiert, wobei nur eine natürliche Person, nicht eine juristische sterben kann. In Anlehnung an die Regelungen im Transplantationsgesetz ist für den Tod der Eintritt des Gehirntods anzusehen, also der vollständige, irreversible Ausfall aller Funktionen von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm. Vgl. nur BayObLG NJW-RR 1999, 1309; OLG Frankfurt a.M. NJW 1997, 3099 Eine exakte Feststellung des Todeszeitpunkts ist nur erforderlich, wenn kleine Differenzen einen Unterschied im Hinblick auf die Erbfolge machen.
c) Erbfolge
Erbfolge ist die Rechtsnachfolge des Erben in die Rechtsstellung des Erblassers. Sie kann entweder auf einer gewillkürten Erbfolge beruhen (§§ 1937
a) Erbfall
Als Erbfall ist der Tod des Erblassers definiert, wobei nur eine natürliche Person, nicht eine juristische sterben kann. In Anlehnung an die Regelungen im Transplantationsgesetz ist für den Tod der Eintritt des Gehirntods anzusehen, also der vollständige, irreversible Ausfall aller Funktionen von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm. Vgl. nur BayObLG NJW-RR 1999, 1309; OLG Frankfurt a.M. NJW 1997, 3099 Eine exakte Feststellung des Todeszeitpunkts ist nur erforderlich, wenn kleine Differenzen einen Unterschied im Hinblick auf die Erbfolge machen.
b) Erbfolge
Erbfolge ist die Rechtsnachfolge des Erben in die Rechtsstellung des Erblassers. Sie kann entweder auf einer gewillkürten Erbfolge beruhen (§§ 1937, 1941 BGB) oder, wenn keine letztwillige Verfügung des Erblassers vorliegt, nach den Regelungen der §§ 1924 – 1936 BGB (gesetzliche Erbfolge) erfolgen.
c) Erben
Erbe