(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Roscher ist nach vielen Berufsjahren (Zulassung 1995) inzwischen fast ausschließlich mit dem Erbrecht befasst. Als Fachanwalt für Erbrecht (auch internationales Erbrecht) ist er mit seiner Erfahrung auch vor den Gerichten sowie gegenüber den Gegnern ein unermüdlicher Streiter für die Interessen seiner Mandanten. Die Kanzlei arbeitet international mit Kanzleien in New York und Toronto zusammen. Eine Vernetzung mit Notaren in Kassel und Berlin sorgt für ein breites Angebot an die Mandanten. Seine zusätzliche Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Roscher schon so manch guten Dienst auch im Erbrecht erwiesen.
Seit fast 30 Jahren vertritt Rechtsanwalt Roscher auf seinem Spezialgebiet Erbrecht neben Privatpersonen auch mittelständische Unternehmen und wurde regelmäßig als Fachmann für Erbrecht in TV-Sendungen (u.a. "Sabine Christiansen", ARD) eingeladen, wo er sich vehement gegen die Erbschaftssteuer einsetzte. Als Fachanwalt für Erbrecht nimmt er regelmäßig an Fortbildungslehrgängen teil.
Kooperationspartner befinden sich in Düsseldorf (Law & More) sowie in New York (Allan E. Kay).
Für Fälle mit deutsch-kanadischem Rechtsbezug (Auswanderer, Erbrecht, etc.) beraten wir uns mit unserem Kollegen Matt Duensing in Toronto (Ontario, Kanada).
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge bilden die dritte Ordnung des Verwandtenerbrechts. Da die Großeltern nur äußerst selten die Enkel überleben, handelt es sich um Onkel und Tanten und deren Abkömmlinge (Cousins und Cousinen). Sie werden durch Erben höherer Ordnungen (1924,1925) ausgeschlossen (1930). 2303 erwähnt die dritte Ordnung nicht als Pflichtteilsberechtigte, so dass sie bei Erwähnung auch nur eines anderen Erben -egal, ob zur Familie gehörend oder nicht - im Testament des Erblassers auch insoweit als Erben wegfallen. Sind Großeltern des Erblassers noch vorhanden, ist dies für den Ehegatten des Erblassers insoweit "unerfreulich", als er neben ihnen nur zu 1/2 (1931 I) erbt, wobei sich im Falle einer Zugewinngemeinschaft sein Anteil um 1/4 erhöht (1931 I, 3; 1371 I). Erst gegenüber den Abkömmlingen der verstorbenen Großeltern erbt der Ehegatte zu 100 %. Onkel und Tanten sowie deren Abkömmlinge treten gegenüber dem Erbrecht des Ehegatten zurück (1931 I 2).
Nach den gleichen Parentelgrundsätzen wie schon bei §§ 1924 und 1925 bilden nunmehr die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (die nicht bereits Erben höherer Ordnungen waren) die dritte Ordnung.
Nach II erben die Großeltern (wie dies bereits bei den Eltern in § 1925 II wortidentisch der Fall war) allein und zu gleichen Teilen. An die Stelle eines verstorbenen Großelternteils treten dessen Kinder (III S. 1), also Onkel und Tanten des Erblassers und deren Abkömmlinge (Cousins und Cousinen). Auch für die Erben dritter Ordnung gilt § 1930, wonach sie durch Erben höherer Ordnungen (1924,1925) ausgeschlossen werden. Nach § 2303 sind Erben dritter Ordnung auch keine Pflichtteilsberechtigte, so dass sie bei Erwähnung auch nur eines anderen (auch nichtfamiliären) Erben im Testament des Erblassers nicht erben.
Der Ehegatte des Erblassers erbt neben