von Göler (Hrsg.) / Markus Roscher / § 1924

§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Die gesetzliche Erbfolge ist zunächst nur von Bedeutung für den Fall, dass der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hat (Subsidiarität der Erbfolgeregelung, § 1922). In diesem Fall regeln §§ 1924-1936 die Reihenfolge der Erben, die den Erblasser beerben. Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Reihenfolge an der familiären Nähe zum Erblasser orientiert (Familienerbrecht). Der Verwandtschaftsgrad bestimmt sich jedoch nicht schlicht nach dem "Blut" des Verwandten, sondern danach, dass er wirklich rechtlich Teil der Familie ist. Das biologische Verwandtschaftsverhältnis für sich, reicht nicht (Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. (2020), § 1924 Rn. 2). Sind keine Verwandten auffindbar, erbt das Bundesland in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Wohnsitz hatte (1936). 

Dem Erblasser am nächsten stehend sind dessen eigene Abkömmlinge. Mit ihnen wird die erste Ordnung der Erben begründet, also die Kinder und

Autor & Kanzlei
Markus Roscher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Kassel
Herr Rechtsanwalt Markus Roscher

Seit fast 30 Jahren ist Rechtsanwalt Roscher-Meinel für seine Mandantschaft auf dem Gebiet des Erbrechts tätig, und zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch öfter im Ausland (insbesondere Kanada, USA, Spanien). Zuweilen vertrat er seine pointierten Auffassungen ("Erbschaftssteuer ist staatlicher Diebstahl") auch als Diskussionspartner in TV-Sendungen  wie z.B. "Sabine Christiansen". Als Fachanwalt nimmt er stets an Weiterbildungsmaßnahmen teil. Seine zusätzliche Kompetenz als Fachanwalt für Strafrecht hilft ihm zuweilen auch bei der Bearbeitung seiner erbrechtlichen Fälle.

Rechtsanwaltskanzlei Erbrecht Kassel
Fachanwaltskanzlei für Erbrecht Rechtsanwalt Markus Roscher

Fachanwaltskanzlei für Erbrecht Rechtsanwalt Markus Roscher

Obere Karlsstraße 15

34117 Kassel

Tel: 0561/73984376

Fax: 0561/73994315

E-Mail: roscher@kassel-erbrecht.de

Fachanwalt für Erbrecht, Markus Roscher Kassel
Profil

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Roscher ist nach vielen Berufsjahren (Zulassung 1995) inzwischen fast ausschließlich mit dem Erbrecht befasst. Als Fachanwalt für Erbrecht (auch internationales Erbrecht) ist er mit seiner Erfahrung auch vor den Gerichten sowie gegenüber den Gegnern ein unermüdlicher Streiter für die Interessen seiner Mandanten. Die Kanzlei arbeitet international mit Kanzleien in New York und Toronto zusammen. Eine Vernetzung mit Notaren in Kassel und Berlin sorgt für ein breites Angebot an die Mandanten. Seine zusätzliche Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Roscher schon so manch guten Dienst auch im Erbrecht erwiesen. 

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Erbschaftssteuerrecht, Pflichtteil, Testament, Pflichtteilsergänzung
Testamentsvollstreckung
Strategische Ausrichtung

Seit fast 30 Jahren vertritt Rechtsanwalt Roscher auf seinem Spezialgebiet Erbrecht neben Privatpersonen auch mittelständische Unternehmen und wurde regelmäßig als Fachmann für Erbrecht in TV-Sendungen (u.a. "Sabine Christiansen", ARD) eingeladen, wo er sich vehement gegen die Erbschaftssteuer einsetzte. Als Fachanwalt für Erbrecht nimmt er regelmäßig an Fortbildungslehrgängen teil.

Kooperationen / Netzwerke

Kooperationspartner befinden sich in Düsseldorf (Law & More) sowie in New York (Allan E. Kay).

Für Fälle mit deutsch-kanadischem Rechtsbezug (Auswanderer, Erbrecht, etc.) beraten wir uns mit unserem Kollegen Matt Duensing in Toronto (Ontario, Kanada). 

                        

                       

Vorherige Norm
§ 1923 Erbfähigkeit
Nächste Norm
§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
Fußnoten