von Göler (Hrsg.) / Markus Roscher / § 1923

§ 1923 Erbfähigkeit

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Erbfähig ist, wer als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) das Vermögen des Erblassers erlangen kann. Diese Fähigkeit erlangt nur, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (I 2), was nach § 1 BGB der Rechtsfähige ist, also derjenige, dessen Geburt vollendet ist. Vollendet ist die Geburt mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib, ohne, dass die Nabelschnur gelöst sein muss (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. (2020), § 1 Rn. 2). Die grundsätzliche Erbfähigkeit wird durch § 1923 II "nach vorne" verlagert, nämlich ab Zeugung. Erbfähig ist danach, wer allgemein rechtsfähig ist: Natürliche und juristische Personen sowie der Nasciturus, sofern er lebend zur Welt kommt und damit die Rechtsfähigkeit erlangt.

Unter dem Aspekt, dass der Nasciturus ein möglicher Miterbe sein kann, der im Übrigen auch bereits mit Haftungsansprüchen und anderen Rechten ausgestattet

Autor & Kanzlei
Markus Roscher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Kassel
Herr Rechtsanwalt Markus Roscher

Seit fast 30 Jahren ist Rechtsanwalt Roscher-Meinel für seine Mandantschaft auf dem Gebiet des Erbrechts tätig, und zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch öfter im Ausland (insbesondere Kanada, USA, Spanien). Zuweilen vertrat er seine pointierten Auffassungen ("Erbschaftssteuer ist staatlicher Diebstahl") auch als Diskussionspartner in TV-Sendungen  wie z.B. "Sabine Christiansen". Als Fachanwalt nimmt er stets an Weiterbildungsmaßnahmen teil. Seine zusätzliche Kompetenz als Fachanwalt für Strafrecht hilft ihm zuweilen auch bei der Bearbeitung seiner erbrechtlichen Fälle.

Rechtsanwaltskanzlei Erbrecht Kassel
Fachanwaltskanzlei für Erbrecht Rechtsanwalt Markus Roscher

Fachanwaltskanzlei für Erbrecht Rechtsanwalt Markus Roscher

Obere Karlsstraße 15

34117 Kassel

Tel: 0561/73984376

Fax: 0561/73994315

E-Mail: roscher@kassel-erbrecht.de

Fachanwalt für Erbrecht, Markus Roscher Kassel
Profil

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Roscher ist nach vielen Berufsjahren (Zulassung 1995) inzwischen fast ausschließlich mit dem Erbrecht befasst. Als Fachanwalt für Erbrecht (auch internationales Erbrecht) ist er mit seiner Erfahrung auch vor den Gerichten sowie gegenüber den Gegnern ein unermüdlicher Streiter für die Interessen seiner Mandanten. Die Kanzlei arbeitet international mit Kanzleien in New York und Toronto zusammen. Eine Vernetzung mit Notaren in Kassel und Berlin sorgt für ein breites Angebot an die Mandanten. Seine zusätzliche Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Roscher schon so manch guten Dienst auch im Erbrecht erwiesen. 

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Erbschaftssteuerrecht, Pflichtteil, Testament, Pflichtteilsergänzung
Testamentsvollstreckung
Strategische Ausrichtung

Seit fast 30 Jahren vertritt Rechtsanwalt Roscher auf seinem Spezialgebiet Erbrecht neben Privatpersonen auch mittelständische Unternehmen und wurde regelmäßig als Fachmann für Erbrecht in TV-Sendungen (u.a. "Sabine Christiansen", ARD) eingeladen, wo er sich vehement gegen die Erbschaftssteuer einsetzte. Als Fachanwalt für Erbrecht nimmt er regelmäßig an Fortbildungslehrgängen teil.

Kooperationen / Netzwerke

Kooperationspartner befinden sich in Düsseldorf (Law & More) sowie in New York (Allan E. Kay).

Für Fälle mit deutsch-kanadischem Rechtsbezug (Auswanderer, Erbrecht, etc.) beraten wir uns mit unserem Kollegen Matt Duensing in Toronto (Ontario, Kanada). 

                        

                       

Vorherige Norm
§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge
Nächste Norm
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
Fußnoten