(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Roscher ist nach vielen Berufsjahren (Zulassung 1995) inzwischen fast ausschließlich mit dem Erbrecht befasst. Als Fachanwalt für Erbrecht (auch internationales Erbrecht) ist er mit seiner Erfahrung auch vor den Gerichten sowie gegenüber den Gegnern ein unermüdlicher Streiter für die Interessen seiner Mandanten. Die Kanzlei arbeitet international mit Kanzleien in New York und Toronto zusammen. Eine Vernetzung mit Notaren in Kassel und Berlin sorgt für ein breites Angebot an die Mandanten. Seine zusätzliche Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Roscher schon so manch guten Dienst auch im Erbrecht erwiesen.
Seit fast 30 Jahren vertritt Rechtsanwalt Roscher auf seinem Spezialgebiet Erbrecht neben Privatpersonen auch mittelständische Unternehmen und wurde regelmäßig als Fachmann für Erbrecht in TV-Sendungen (u.a. "Sabine Christiansen", ARD) eingeladen, wo er sich vehement gegen die Erbschaftssteuer einsetzte. Als Fachanwalt für Erbrecht nimmt er regelmäßig an Fortbildungslehrgängen teil.
Kooperationspartner befinden sich in Düsseldorf (Law & More) sowie in New York (Allan E. Kay).
Für Fälle mit deutsch-kanadischem Rechtsbezug (Auswanderer, Erbrecht, etc.) beraten wir uns mit unserem Kollegen Matt Duensing in Toronto (Ontario, Kanada).
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1923 Erbfähigkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Erbfähigkeit: Ein Toter kann nicht erben. Wichtigste Voraussetzung, um die Stellung des Erben als Gesamtrechtsnachfolger zu erlangen, ist die schlichte Existenz. Insoweit entspricht die Erbfähigkeit der allgemeinen Rechtsfähigkeit (§ 1). Für die natürlichen Personen bedeutet dies, den Erblasser, und wenn auch nur um eine Sekunde, zu überleben. Existent ist in diesem Sinne auch der Nasciturus, also das erzeugte, aber noch ungeborene Kind (§ 1923 Abs. 2), sofern es später lebend geboren wird. Demzufolge ist erbunfähig, wer vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstirbt oder bereits tot zur Welt kommt.
Natürliche Personen können auch relativ erbunfähig sein, wenn sie an der Beurkundung eines öffentlichen Testaments mitwirken (Notare, Dolmetscher, zugezogene Personen für Zuwendungen durch die beurkundende Verfügung (§§ 7, 16 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27 BeurkG) oder Heimträger (§§ 7,16 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27 BeurkG, 14 HeimG).
Erbfähig sind demnach auch die (rechtsfähigen) juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sofern sie existent sind, also zur Zeit des Erbfalls bestehen. Der Abs. 2 gilt nicht für juristische Personen. Eine Sonderregelung gilt für Zuwendungen des Erblassers an Stiftungen (§ 84 BGB), wenn sie erst nach dem Tod des Erblassers als rechtsfähig anerkannt werden. Sie gelten in diesem Fall bereits als vor dem Tod entstanden (OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 815). Für den Fall der Eizelleneinpflanzung gilt, dass diese vor dem Erbfall erfolgt sein muss.
Erbfähig ist, wer als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) das Vermögen des Erblassers erlangen kann. Diese Fähigkeit erlangt nur, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (I 2), was nach § 1 BGB der Rechtsfähige ist, also derjenige, dessen Geburt vollendet ist. Vollendet ist die Geburt mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib, ohne, dass die Nabelschnur gelöst sein muss (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. (2020), § 1 Rn. 2). Die grundsätzliche Erbfähigkeit wird durch § 1923 II "nach vorne" verlagert, nämlich ab Zeugung. Erbfähig ist danach, wer allgemein rechtsfähig ist: Natürliche und juristische Personen sowie der Nasciturus, sofern er lebend zur Welt kommt und damit die Rechtsfähigkeit erlangt.
Unter dem Aspekt, dass der Nasciturus ein möglicher Miterbe sein kann, der im Übrigen auch bereits mit Haftungsansprüchen und anderen Rechten ausgestattet